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Garantieansprüche
Häufig steht bei privaten Angeboten in Online-Auktionshäusern, dass es sich bei dem Angebot um einen Privatverkauf handle und somit keine Garantie übernommen werden könne. In den meisten Fällen wird dabei auf das neue EU-Recht verwiesen. Hat man als Käufer dann überhaupt keine Garantieansprüche?
Bereits die Formulierung ist unsauber. Eine Garantie für etwas zu übernehmen, bedeutet, dass der Anbieter dem Käufer gegenüber die vereinbarte Beschaffenheit der Ware zusichert. Das betrifft die Funktionstüchtigkeit bzw. Haltbarkeit des Produkts.
Ein solcher Garantieausschluss hat jedoch keine Auswirkungen, wenn die Ware mit Sachmängeln, die nicht durch den Transport entstanden sind, beim Kunden ankommt und der Verkäufer in der Warenbeschreibung nicht ausdrücklich auf einen Gewährleistungsausschluss verwiesen hat.
Denn dann kann der Käufer sich auf die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung berufen, die zwei Jahre gilt. Für den Verkäufer bedeutet das, dass er rechtlich gesehen die mangelhafte Ware zurücknimmt und repariert oder eine neue Ware liefern muss.
Als privater Verkäufer sollte man beim Verkauf von gebrauchten Waren einen Gewährleistungsausschluss formulieren und gleichzeitig darauf hinweisen, dass Mängel, die durch die Schuld des Verkäufers entstanden sind, wie beispielsweise durch ungeeignete Verpackung, dem Käufer das Recht auf Schadensersatz zugestehen. Wer allerdings die Garantie für den Warenzustand übernimmt, kann sich nicht mehr auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Das muss nicht explizit formuliert werden – als Verkäufer übernimmt man auch eine Garantie, wenn man in der Warenbeschreibung bestimmte Eigenschaften zusichert, die nicht zutreffen.
Käufer sollten wissen, dass eine Gewährleistung nicht für Neuwaren ausgeschlossen werden darf. Bei gebrauchten Waren wird ein
Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn der Verkäufer bewusst falsche Angaben über die Ware gemacht hat und sich beispielsweise die „fast neue“ Ware als funktionsuntüchtig entpuppt.
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