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Privatverkäufer
Als Privatverkäufer bezeichnet man Personen, die Artikel aus ihrem Privatbesitz verkaufen, die sie nicht mehr benötigen. Dieser Grundsatz klingt einfach, jedoch zeigen mehrere Fälle von Abmahnungen, Einstufungen als gewerblicher Verkäufer und dazu gehörige Gerichtsurteile, dass die Kriterien für einen Privatverkauf nicht ausreichend geregelt sind.
Wenn man beispielsweise seine Wohnung entrümpelt oder wegen eines anstehenden Umzugs den Großteil der Einrichtung verkaufen möchte, hat man schnell hunderte Artikel, die man zum Verkauf anbietet. An diesem Punkt wird es kritisch, denn in den AGBs eines großen Online-Auktionshauses steht geschrieben, dass mehr als 100 Bewertungen pro Monat über einen längeren Zeitraum ein Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit seien.
Wenn man nun aber bedenkt, dass man selten von heute auf morgen umzieht und es eher wahrscheinlich ist, dass man seinen Haushalt über mehrere Monate verkauft, können leicht mehr als 100 Bewertungen pro Monat zustande kommen. Als Privatverkäufer sollte man wissen, dass übermäßig viele Verkäufe in einem kleinen Zeitraum dazu führen, dass das Fernabsatzrecht gültig wird. Leider gibt es keine konkreten Regeln, ab wann Verkäufe als übermäßig viel eingestuft werden.
Das Fernabsatzrecht bedeutet, dass man im Gegensatz zu Wenigverkäufern seinen Käufern ein Rückgaberecht einräumen und sich an Preisangabenverordnungen halten muss. Der Käufer hat das Recht, die erworbene Ware ohne Angabe von Gründen zurückzugeben und sich den Warenwert erstatten zu lassen.
Das Fernabsatzrecht hat keine Auswirkungen auf handels- und steuerrechtliche Bereiche.
Da das Thema Privatverkauf aktuell diskutiert wird, sollte man sich auf dem Laufenden halten, um über neue Rechte und Regeln informiert zu sein.
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