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Rückgaberecht
Grundsätzlich gilt, dass Privatverkäufer gesetzlich kein Rückgaberecht einräumen müssen, jedoch können sie das Rückgaberecht freiwillig anbieten. Nur gewerbliche Verkäufer müssen Ihren Kunden ein 14-tägiges Rückgaberecht einräumen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass man sich als Käufer mit mangelhaften Waren bei Privatverkäufen zufrieden geben muss. Denn hat der Verkäufer bewusst falsche Angaben über die Ware gemacht oder gravierende Mängel verschwiegen, so tritt der Anspruch auf Gewährleistung in Kraft. Selbst wenn die Gewährleistung vom Privatverkäufer ausgeschlossen wurde, verliert sie ihre Gültigkeit, wenn der Verkäufer falsche Angaben gemacht hat.
Das Problem für den Käufer ist eher, dass er auf die Kulanz des Privatverkäufers angewiesen ist. Wenn der Käufer z.B. kein Bezahlsystem benutzt hat, das für mangelhafte Waren oder von der Beschreibung stark abweichende Waren aufkommt und das Online-Auktionshaus keinen Käuferschutz bietet, ist der Käufer auf sich alleine gestellt. Er kann sich erneut an den Verkäufer wenden. Erweist sich dieser als inkooperativ, kann der Käufer rechtliche Schritte einleiten, indem er den Verkäufer anzeigt. Jedoch kann dann eine große Zeitspanne vergehen, bis der Käufer seine Ware ersetzt bekommt.
Handelt es sich bei dem erworbenen Artikel um gestohlene oder gefälschte Ware, sollte man dies als Käufer dem Auktionshaus melden. Grundsätzlich sollte man sich als Verkäufer in den AGBs der Anzeigen- und Auktionsportale informieren, welche Waren nicht angeboten werden dürfen.
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